Rechtsprechung
Wann ist man vorsätzlich zu schnell?
Wann aus „zu schnell“ ein vorsätzlicher Verstoß wird
Bei Geschwindigkeitsverstößen spielt es eine erhebliche Rolle, ob ein Fahrer lediglich fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Denn die rechtlichen Folgen können sich deutlich unterscheiden. Wird Vorsatz angenommen, kann insbesondere die Geldbuße erheblich steigen.
In der gerichtlichen Praxis wird dabei immer wieder auf eine sogenannte 40-Prozent-Grenze Bezug genommen. Dahinter steht die Überlegung, dass eine besonders deutliche Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein starkes Indiz dafür sein kann, dass der Fahrer sein zu hohes Tempo bemerkt haben muss.
Eine starre mathematische Grenze ist das jedoch nicht.
Ausgangspunkt: Entscheidung des Kammergerichts Berlin
Besondere Bedeutung hat in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 6. März 2019.
In dem Verfahren war ein Autofahrer wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt worden. Die Messung erfolgte innerorts. Statt der erlaubten 30 km/h fuhr der Betroffene nach Abzug der Messtoleranz ungefähr 67 km/h.
Damit überschritt er die zulässige Geschwindigkeit um 37 km/h und somit um weit mehr als 100 Prozent.
Das Kammergericht bestätigte die Verurteilung. Es verwies darauf, dass bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig davon ausgegangen werden könne, dass ein Fahrer seine deutlich erhöhte Geschwindigkeit wahrnimmt.
Nach der Rechtsprechung des Gerichts kann bereits eine Überschreitung von etwa 40 Prozent ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln darstellen.
Entscheidend ist jedoch ein Zusatz, der in der Praxis manchmal zu wenig Beachtung findet: Es dürfen keine besonderen Umstände vorliegen, die gegen eine vorsätzliche Begehung sprechen.
40 Prozent bedeuten nicht automatisch Vorsatz
Die häufig zitierte 40-Prozent-Rechtsprechung darf deshalb nicht als feste Grenze verstanden werden.
Vorsatz betrifft die innere Einstellung des Fahrers. Er muss erkennen, dass er schneller fährt als erlaubt, und den Verstoß zumindest billigend in Kauf nehmen.
Eine Geschwindigkeitsmessung kann dagegen zunächst nur feststellen, wie schnell tatsächlich gefahren wurde. Sie sagt für sich genommen noch nicht sicher aus, was der Fahrer wusste oder wahrgenommen hat.
Je deutlicher die zulässige Geschwindigkeit überschritten wird, desto eher kann daraus auf eine bewusste Überschreitung geschlossen werden. Der gemessene Wert bleibt jedoch lediglich ein Indiz.
Ob tatsächlich Vorsatz vorlag, muss anhand des gesamten Einzelfalls beurteilt werden.
Das Problem niedriger Geschwindigkeitsbegrenzungen
Besonders deutlich wird diese Problematik bei niedrigen Tempolimits.
Wer beispielsweise in einer Tempo-30-Zone mit 46 km/h unterwegs ist, fährt 16 km/h zu schnell. Prozentual entspricht dies bereits einer Überschreitung von mehr als 50 Prozent.
Die Prozentzahl wirkt damit erheblich, obwohl die absolute Differenz vergleichsweise überschaubar ist.
Genau deshalb kann es problematisch sein, allein aufgrund einer mathematischen Berechnung auf Vorsatz zu schließen. Bei niedrigen Ausgangsgeschwindigkeiten werden hohe Prozentwerte bereits durch relativ geringe zusätzliche Geschwindigkeiten erreicht.
Tempo 20 und Tempo 30 sind deshalb typische Bereiche, in denen eine pauschale Anwendung der 40-Prozent-Regel zu kurz greifen kann.
Amtsgericht Landstuhl: Der Einzelfall bleibt entscheidend
Diese Problematik griff das Amtsgericht Landstuhl in einer Entscheidung vom 7. August 2025 auf.
Das Gericht machte deutlich, dass eine Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um mindestens 40 Prozent bei niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzungen nicht automatisch den Schluss auf Vorsatz zulässt.
Vielmehr müssen weitere Umstände berücksichtigt werden.
Dabei ist insbesondere zwischen zwei Fragen zu unterscheiden:
Kennt der Fahrer das geltende Tempolimit?
Und weiß er zugleich, dass seine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit dieses Limit deutlich überschreitet?
Das Wahrnehmen eines Verkehrsschildes kann zwar dafür sprechen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit bekannt war. Daraus folgt jedoch noch nicht zwingend, dass der Fahrer auch seine eigene Geschwindigkeit zutreffend wahrgenommen hat.
Für die Annahme von Vorsatz können deshalb weitere Anhaltspunkte erforderlich sein.
Kein Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung
Die Entscheidung aus Landstuhl stellt die Rechtsprechung des Kammergerichts nicht grundsätzlich infrage.
Sie verdeutlicht vielmehr deren Grenzen.
Eine erhebliche prozentuale Geschwindigkeitsüberschreitung darf weiterhin als Indiz für vorsätzliches Verhalten berücksichtigt werden. Sie ersetzt jedoch nicht die Prüfung des konkreten Sachverhalts.
Insbesondere bei niedrigen Tempolimits darf aus einem hohen Prozentwert nicht automatisch auf die innere Einstellung des Fahrers geschlossen werden.
40 Prozent sind deshalb keine magische Grenze, ab der aus Fahrlässigkeit automatisch Vorsatz wird.
Warum die Unterscheidung für Betroffene wichtig ist
Ob eine Geschwindigkeitsüberschreitung fahrlässig oder vorsätzlich begangen wurde, kann im Bußgeldverfahren erhebliche Auswirkungen haben.
Insbesondere kann sich die Geldbuße bei vorsätzlichem Verhalten erhöhen. Darüber hinaus kann die Einordnung auch bei der Gesamtbewertung eines Verstoßes und den damit verbundenen Rechtsfolgen eine Rolle spielen.
Gerade bei innerörtlichen Geschwindigkeitsmessungen sollte deshalb genau geprüft werden, worauf der Vorsatzvorwurf gestützt wird.
Beschränkt sich die Begründung im Wesentlichen darauf, dass die zulässige Geschwindigkeit um mehr als 40 Prozent überschritten wurde, kann dies insbesondere bei niedrigen Tempolimits angreifbar sein.
Fazit
Die sogenannte 40-Prozent-Regel ist keine automatische Vorsatzgrenze.
Eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung kann zwar dafür sprechen, dass ein Fahrer sein zu hohes Tempo erkannt hat. Entscheidend bleibt jedoch immer die konkrete Situation.
Vorsatz lässt sich nicht allein aus einer Prozentzahl berechnen.
Gerichte müssen vielmehr prüfen, ob die tatsächlichen Umstände den Schluss zulassen, dass der Fahrer die Geschwindigkeitsüberschreitung erkannt und zumindest in Kauf genommen hat.
Gerade bei Tempo 20 oder Tempo 30 kann deshalb eine genaue Prüfung des Vorsatzvorwurfs einen erheblichen Unterschied machen.