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Rechtsprechung

Gefälschtes Fahndungsplakat ist unechte Urkunde

Wer ein polizeiliches Plakat verfälscht, kann eine unechte Urkunde herstellen.

Ein gefälschtes polizeiliches Fahndungsplakat kann den Straftatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Plakat so gestaltet ist, dass bei Betrachtern der Eindruck entsteht, es stamme tatsächlich von der Polizei.

Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 11. August 2026 entschieden (Az. 206 StRR 195/26).

Damit bestätigte das Gericht eine Entscheidung des Landgerichts Memmingen.

 

Frei erfundener Vorwurf auf angeblichem Polizeiplakat

Der Angeklagte hatte ein angebliches Fahndungsplakat des Polizeipräsidiums Schwaben Süd/West verbreitet.

Darauf waren zwei Bilder eines Mannes abgebildet. In auffälliger Gestaltung wurde ihm ein sexueller Übergriff auf ein achtjähriges Kind vorgeworfen.

Zusätzlich enthielt das Plakat unter anderem

  • eine Beschreibung des angeblichen Tatgeschehens,
  • Angaben zur Größe und Statur des Mannes,
  • Informationen zu Augen- und Haarfarbe,
  • einen Aufruf an die Bevölkerung zur Mithilfe sowie
  • das Wappen der Bayerischen Polizei und des Bezirks Schwaben.

Der entscheidende Punkt: Die Anschuldigungen waren vollständig erfunden.

Nach den gerichtlichen Feststellungen wusste der Angeklagte zudem, dass die erhobenen Vorwürfe nicht der Wahrheit entsprachen.

 

Landgericht verhängte Freiheitsstrafe

Das Landgericht Memmingen verurteilte den Mann wegen

Amtsanmaßung, Körperverletzung und Urkundenfälschung.

Es verhängte eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten ohne Bewährung.

Vor dem BayObLG ging es anschließend insbesondere um die Frage, ob ein solches gefälschtes Fahndungsplakat überhaupt eine Urkunde im Sinne des § 267 StGB darstellen kann.

Denn nur wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, kommt eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung in Betracht.

 

Wann liegt eine Urkunde vor?

Der strafrechtliche Urkundenbegriff besteht klassischerweise aus drei Voraussetzungen.

Eine Urkunde ist eine verkörperte menschliche Gedankenerklärung, die

  • dauerhaft wahrnehmbar ist,
  • ihren Aussteller erkennen lässt und
  • zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist.

Diese drei Elemente werden häufig als

Perpetuierungsfunktion, Garantiefunktion und Beweisfunktion

bezeichnet.

Das BayObLG prüfte diese Voraussetzungen auch bei dem gefälschten Fahndungsplakat.

 

Verkörperte Gedankenerklärung: die Perpetuierungsfunktion

Zunächst enthielt das Plakat eine dauerhaft verkörperte Erklärung.

Der Aussagegehalt bestand darin, dass gegen die abgebildete Person wegen des Verdachts einer Straftat polizeilich gefahndet werde.

Diese Erklärung war in Form des Plakats dauerhaft festgehalten.

Damit war nach Auffassung des Gerichts die sogenannte Perpetuierungsfunktion erfüllt.

 

Polizeiwappen täuschte über den Aussteller

Auch die Garantiefunktion sah das Gericht als gegeben an.

Durch die Gestaltung des Plakats und insbesondere durch die Verwendung der Wappen entstand der Eindruck, dass das Dokument von einer staatlichen Stelle beziehungsweise von der Polizei stamme.

Für den Betrachter war damit ein vermeintlicher Aussteller erkennbar.

Tatsächlich stammte das Plakat jedoch gerade nicht von der Polizei.

Genau deshalb handelte es sich nach Auffassung des BayObLG um eine unechte Urkunde.

 

Warum ein Fahndungsplakat eine Beweisfunktion haben kann

Besonders relevant war die Frage nach der sogenannten Beweisfunktion.

Eine Urkunde muss geeignet und bestimmt sein, im Rechtsverkehr Beweis für eine rechtlich erhebliche Tatsache zu erbringen.

Das BayObLG bejahte auch diese Voraussetzung.

Ein echtes polizeiliches Fahndungsplakat dient nicht lediglich der Information. Es kann zugleich belegen, dass die zuständigen Strafverfolgungsbehörden tatsächlich eine Fahndungsmaßnahme eingeleitet haben.

Ein entsprechendes Plakat kann damit den Eindruck vermitteln, dass gegen die bezeichnete Person eine Ausschreibung zur Festnahme nach § 131 Abs. 1 StPO oder eine Öffentlichkeitsfahndung nach § 131 Abs. 3 StPO veranlasst wurde.

Damit kann ein solches Plakat auch im Rechtsverkehr Beweis dafür erbringen, dass staatliche Fahndungsmaßnahmen tatsächlich angeordnet worden sind.

 

Unwahrer Inhalt und unechte Urkunde sind nicht dasselbe

Für das Verständnis der Entscheidung ist eine wichtige Unterscheidung erforderlich.

Nicht jede inhaltlich falsche Erklärung ist automatisch eine gefälschte Urkunde.

Bei § 267 StGB geht es grundsätzlich nicht darum, ob der Inhalt einer Urkunde wahr oder falsch ist, sondern darum, von wem die Urkunde tatsächlich stammt.

Eine Urkunde ist unecht, wenn der aus ihr hervorgehende Aussteller nicht mit dem tatsächlichen Aussteller übereinstimmt.

Genau dies war hier der Fall.

Das Plakat sollte den Eindruck erwecken, von der Polizei zu stammen. Tatsächlich hatte es jedoch der Angeklagte erstellt beziehungsweise verbreitet.

Die frei erfundenen Anschuldigungen waren damit zwar ebenfalls rechtlich bedeutsam. Für die Urkundenfälschung war aber insbesondere die Täuschung über den vermeintlichen Aussteller entscheidend.

 

Verwendung staatlicher Symbole kann besonders relevant sein

Die Entscheidung zeigt außerdem, welche Bedeutung der Gestaltung eines gefälschten Dokuments zukommen kann.

Wer Polizeiwappen, Behördenbezeichnungen oder eine amtliche Gestaltung verwendet, kann beim Empfänger gezielt den Eindruck erwecken, dass ein Dokument tatsächlich von einer Behörde stammt.

Gerade dieser Anschein kann dafür sorgen, dass ein Dokument als unechte Urkunde im Sinne des § 267 StGB bewertet wird.

Das gilt nicht nur für klassische schriftliche Bescheinigungen oder Verträge.

Auch ein Fahndungsplakat kann eine Urkunde sein, wenn es die erforderlichen Funktionen erfüllt.

 

Revision blieb erfolglos

Das BayObLG stellte auch hinsichtlich der weiteren Verurteilung keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten fest.

Die Revision blieb deshalb ohne Erfolg.

Damit wurde die Verurteilung des Landgerichts Memmingen rechtskräftig.

 

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Der Fall zeigt anschaulich, dass der strafrechtliche Urkundenbegriff deutlich weiter reicht, als der alltägliche Sprachgebrauch vermuten lässt.

Eine Urkunde muss kein Vertrag, Zeugnis oder unterschriebenes Schriftstück sein.

Auch ein Plakat kann eine Urkunde darstellen, wenn es

  • eine bestimmte Erklärung dauerhaft verkörpert,
  • einen vermeintlichen Aussteller erkennen lässt und
  • eine Beweisfunktion im Rechtsverkehr besitzt.

Wird ein solches Dokument so gestaltet, dass es scheinbar von einer staatlichen Behörde stammt, tatsächlich aber von einer anderen Person hergestellt wurde, kann eine unechte Urkunde vorliegen.

 

Fazit

Ein gefälschtes Polizeiplakat ist nicht lediglich eine falsche Behauptung.

Täuscht die Gestaltung darüber hinweg, wer das Dokument tatsächlich ausgestellt hat, kann der Tatbestand der Urkundenfälschung nach § 267 StGB erfüllt sein.

Das BayObLG stellt damit klar:

Auch ein gefälschtes Fahndungsplakat kann eine unechte Urkunde sein.

Entscheidend ist, ob das Dokument eine verkörperte Erklärung enthält, einen vermeintlichen Aussteller erkennen lässt und im Rechtsverkehr eine Beweisfunktion besitzt.