Rechtsprechung
Blitzer ohne Rohmessdaten: BGH bestätigt Verwertbarkeit der Messung
Fehlende Rohmessdaten machen eine Geschwindigkeitsmessung nicht unverwertbar
Muss ein Blitzer speichern, wie genau sein Messergebnis zustande gekommen ist? Diese Frage beschäftigt die Rechtsprechung seit Jahren.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun für Klarheit gesorgt: Auch wenn ein Geschwindigkeitsmessgerät keine sogenannten Rohmessdaten speichert, kann das Messergebnis grundsätzlich in einem Bußgeldverfahren verwendet werden.
Die fehlende Speicherung verstößt nach Auffassung des BGH insbesondere nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG.
Das entschied der 4. Strafsenat mit Beschluss vom 2. Juli 2026 (Az. 4 StR 235/25).
35 km/h zu schnell: Doch die eigentliche Frage betraf den Blitzer
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Geschwindigkeitsüberschreitung aus dem Jahr 2023.
Ein Autofahrer wurde außerhalb geschlossener Ortschaften mit einer Überschreitung von 35 km/h gemessen. Das Amtsgericht St. Ingbert verurteilte ihn daraufhin zu einer Geldbuße von 250 Euro.
Die Besonderheit des Falls lag allerdings nicht in der Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Vielmehr stellte sich die Frage, ob das Messergebnis überhaupt gegen den Fahrer verwendet werden durfte.
Denn das eingesetzte mobile Geschwindigkeitsmessgerät speicherte die Rohmessdaten des konkreten Messvorgangs nicht ab.
Was sind Rohmessdaten?
Rohmessdaten sind vereinfacht gesagt die technischen Ausgangsdaten, die während einer Geschwindigkeitsmessung entstehen und aus denen das Gerät anschließend den endgültigen Messwert berechnet.
Sie können grundsätzlich dazu dienen, die Entstehung eines Messergebnisses technisch nachzuvollziehen.
Fehlen solche Daten, kann die Verteidigung den konkreten Berechnungsvorgang des Geräts nicht nachträglich vollständig rekonstruieren.
Genau darin sah der betroffene Autofahrer ein Problem.
Messgerät war geeicht und ordnungsgemäß eingesetzt
An der Durchführung der eigentlichen Messung gab es zunächst keine Auffälligkeiten.
Das eingesetzte Messgerät war gültig geeicht. Zudem wurde es von einem entsprechend geschulten Messbeamten verwendet.
Auch die Bedienvorgaben des Herstellers waren nach den gerichtlichen Feststellungen eingehalten worden.
Der einzige entscheidende Streitpunkt bestand darin, dass das Gerät die Rohmessdaten nicht speicherte.
Saarländisches OLG sah Problem für ein faires Verfahren
Der Fall gelangte schließlich zum Saarländischen Oberlandesgericht.
Der dort zuständige Senat vertrat die Auffassung, dass ein faires Verfahren problematisch sein könne, wenn die Rohmessdaten des konkreten Messvorgangs nicht zur Verfügung stehen.
Nach dieser Auffassung müsse dem Betroffenen grundsätzlich eine Möglichkeit offenstehen, das gegen ihn verwendete Messergebnis eigenständig überprüfen zu lassen.
Fehlen die hierfür notwendigen technischen Daten und stehen keine vergleichbar zuverlässigen anderen Möglichkeiten zur Verfügung, könne dies dem Grundsatz des fairen Verfahrens entgegenstehen.
Mit dieser Auffassung stand das Saarländische Oberlandesgericht allerdings weitgehend allein.
Zahlreiche andere Oberlandesgerichte hatten zuvor bereits entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten einer Verwertung des Messergebnisses grundsätzlich nicht entgegensteht.
Der Bundesgerichtshof musste deshalb für eine einheitliche Linie sorgen.
BGH: Kein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens
Der BGH folgte der Auffassung des Saarländischen Oberlandesgerichts nicht.
Auch in einem Bußgeldverfahren müsse ein Betroffener zwar die Möglichkeit haben, seine Rechte effektiv wahrzunehmen und sich gegen staatliche Vorwürfe zu verteidigen.
Daraus folgt nach Auffassung des Gerichts jedoch kein Anspruch darauf, dass bestimmte Daten überhaupt erst erzeugt oder gespeichert werden.
Der entscheidende Punkt:
Existieren die Rohmessdaten nicht, verfügt auch die Bußgeldbehörde nicht über diese Informationen.
Es besteht damit keine Situation, in der die staatliche Seite über zusätzliche Beweismittel verfügt, die dem Betroffenen vorenthalten werden.
Beiden Seiten steht im Ergebnis lediglich das vorhandene Messergebnis zur Verfügung.
Anspruch auf vorhandene Daten - aber nicht auf die Erzeugung neuer Beweismittel
Der BGH unterscheidet damit zwischen zwei Situationen.
Existieren relevante Messdaten und befinden sie sich bei der Behörde, kann ein Betroffener grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, Zugang zu diesen Informationen zu erhalten.
Etwas anderes gilt jedoch, wenn die entsprechenden Daten von Anfang an gar nicht gespeichert wurden.
Aus dem Recht auf ein faires Verfahren folgt nach Auffassung des BGH keine Verpflichtung des Staates, zusätzliche Beweismittel allein für eine spätere Überprüfung durch die Verteidigung zu erzeugen.
Der Staat müsse eine gleichberechtigte Teilnahme am Verfahren ermöglichen.
Er müsse jedoch nicht jeden technischen Vorgang so dokumentieren, dass dieser später vollständig rekonstruiert werden kann.
Standardisierte Messverfahren bleiben entscheidend
Ein weiterer wichtiger Punkt der Entscheidung betrifft das sogenannte standardisierte Messverfahren.
Geschwindigkeitsmessungen gehören zu den häufigsten Ordnungswidrigkeitenverfahren überhaupt.
Gerichte müssen deshalb nicht bei jeder einzelnen Messung automatisch ein technisches Sachverständigengutachten einholen.
Wird ein anerkanntes und geprüftes Messverfahren ordnungsgemäß eingesetzt, darf das Gericht grundsätzlich davon ausgehen, dass das Messergebnis zuverlässig ist.
Das soll Bußgeldverfahren praktikabel halten und verhindern, dass jede gewöhnliche Geschwindigkeitsmessung technisch vollständig neu überprüft werden muss.
Wann muss ein Gericht die Messung trotzdem genauer untersuchen?
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Geschwindigkeitsmessungen niemals überprüft werden können.
Bestehen konkrete Anhaltspunkte für einen Messfehler, kann eine weitergehende Aufklärung erforderlich sein.
Solche Zweifel können beispielsweise entstehen, wenn
- das Messgerät nicht ordnungsgemäß geeicht war,
- Bedienungsfehler vorliegen,
- Vorgaben des Herstellers nicht eingehalten wurden,
- Unregelmäßigkeiten bei der konkreten Messung bestehen oder
- andere konkrete Hinweise auf ein fehlerhaftes Messergebnis vorliegen.
Allein die Tatsache, dass ein Messgerät keine Rohmessdaten speichert, reicht nach der Entscheidung des BGH jedoch nicht aus.
PTB-Zulassung schafft grundsätzlich Vertrauen in das Messverfahren
Von Bedeutung ist außerdem die Prüfung der eingesetzten Messgeräte durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB).
Ist ein Gerät entsprechend zugelassen und wird es unter den vorgesehenen Bedingungen eingesetzt, darf grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es zuverlässige Messergebnisse liefert.
Im konkreten Fall kamen mehrere Faktoren zusammen:
Das Gerät war geeicht, der Messbeamte war geschult und die Bedienvorgaben wurden eingehalten.
Für den BGH bestand deshalb kein Anlass, von den Grundsätzen des standardisierten Messverfahrens abzuweichen.
Was muss im Urteil festgestellt werden?
Bei einem ordnungsgemäß durchgeführten standardisierten Messverfahren genügt es grundsätzlich, wenn das Gericht insbesondere feststellt,
- welches Messverfahren verwendet wurde,
- welche Geschwindigkeit nach Abzug der Messtoleranz festgestellt wurde und
- welcher Toleranzwert berücksichtigt wurde.
Eine vollständige technische Rekonstruktion jedes einzelnen Berechnungsschrittes ist dagegen nicht erforderlich.
Was bedeutet die Entscheidung für geblitzte Autofahrer?
Die Entscheidung stärkt zunächst die bisherige Praxis der meisten Oberlandesgerichte.
Ein Bußgeldbescheid kann nicht allein mit dem Argument erfolgreich angegriffen werden, dass das eingesetzte Messgerät keine Rohmessdaten gespeichert hat.
Fehlende Rohmessdaten bedeuten also nicht automatisch, dass eine Geschwindigkeitsmessung unverwertbar ist.
Das heißt allerdings nicht, dass die Überprüfung eines Blitzerverfahrens grundsätzlich aussichtslos wäre.
Entscheidend ist vielmehr, ob es konkrete Anhaltspunkte für Fehler bei der Messung oder ihrer Durchführung gibt.
Fazit
Der Bundesgerichtshof hat mit seiner Entscheidung eine lange umstrittene Frage zur Geschwindigkeitsmessung geklärt.
Ein Blitzer muss nicht zwingend Rohmessdaten speichern, damit sein Messergebnis in einem Bußgeldverfahren verwendet werden darf.
Der Grundsatz des fairen Verfahrens verpflichtet die Behörden zwar dazu, einem Betroffenen Zugang zu vorhandenen relevanten Informationen zu ermöglichen.
Er verpflichtet sie jedoch nicht dazu, technische Daten oder zusätzliche Beweismittel überhaupt erst zu erzeugen.
Für die Praxis bleibt damit der Grundsatz bestehen:
Wird ein zugelassenes, geeichtes Messgerät von geschultem Personal ordnungsgemäß eingesetzt, darf das Messergebnis grundsätzlich verwertet werden – auch ohne gespeicherte Rohmessdaten.
Eine weitergehende Prüfung wird erst erforderlich, wenn konkrete Hinweise auf einen Messfehler vorliegen.