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Rechtsprechung

Trunkenheitsfahrt im Parkhaus: Auch dort gilt § 316 StGB

Eine Trunkenheitsfahrt muss nicht auf einer öffentlichen Straße stattfinden, um strafbar zu sein. Auch das Fahren innerhalb eines Parkhauses kann den Tatbestand des § 316 StGB – Trunkenheit im Verkehr erfüllen.

Wer betrunken im Parkhaus fährt, kann sich strafbar machen

Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) mit Beschluss vom 13. Februar 2026 entschieden (Az. 204 StRR 102/26).

Entscheidend ist, ob das Parkhaus zum öffentlichen Verkehrsraum gehört. Nach Auffassung des Gerichts ist das jedenfalls während der regulären Betriebszeiten grundsätzlich der Fall.

 

Mit 1,98 Promille im Firmenfahrzeug unterwegs

Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorfall in einem Nürnberger Parkhaus.

Ein Mann wollte am frühen Abend mit einem Firmenfahrzeug aus dem Parkhaus herausfahren. Dabei stand er erheblich unter Alkoholeinfluss. Eine kurze Zeit später durchgeführte Blutentnahme ergab eine Blutalkoholkonzentration von 1,98 Promille.

Einer Mitarbeiterin des Parkhauses war der Zustand des Fahrers aufgefallen.

Um zu verhindern, dass der Mann das Parkhaus verlässt und weiter am Straßenverkehr teilnimmt, sperrte sie die Ausgangsschranke. Gleichzeitig sollte so ermöglicht werden, dass die Polizei den Fahrer noch vor Ort kontrollieren konnte.

 

Amtsgericht verurteilte den Fahrer

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte den Mann wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr.

Verhängt wurde eine Geldstrafe von

35 Tagessätzen zu jeweils 55 Euro.

Zusätzlich entzog das Gericht ihm die Fahrerlaubnis und setzte eine Sperrfrist von drei Monaten für die Neuerteilung fest.

Gegen die Entscheidung legte der Angeklagte zunächst Berufung ein. Das Landgericht Nürnberg-Fürth wies diese jedoch als unbegründet zurück.

Auch die anschließende Revision vor dem Bayerischen Obersten Landesgericht blieb ohne Erfolg.

 

Gehört ein Parkhaus zum öffentlichen Straßenverkehr?

Im Mittelpunkt des Revisionsverfahrens stand eine entscheidende Frage:

Kann eine Fahrt innerhalb eines privaten Parkhauses überhaupt als Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr gelten?

Der Angeklagte argumentierte, er habe das Parkhaus aufgrund der geschlossenen Ausgangsschranke gar nicht verlassen können.

Aus seiner Sicht habe er sich deshalb lediglich auf einem privaten Gelände bewegt und nicht im öffentlichen Verkehrsraum.

Das BayObLG folgte dieser Argumentation nicht.

 

Öffentlich ist nicht dasselbe wie öffentliches Eigentum

Für die strafrechtliche Einordnung kommt es nicht entscheidend darauf an, wem eine Verkehrsfläche gehört.

Auch eine Fläche in Privateigentum kann Teil des öffentlichen Straßenverkehrs sein.

Maßgeblich ist vielmehr, ob die Fläche einem nicht individuell bestimmten Personenkreis zur Nutzung offensteht.

Ein Parkhaus, das während seiner Betriebszeiten grundsätzlich von jedermann mit einem Fahrzeug befahren werden kann, erfüllt diese Voraussetzung regelmäßig.

Damit kann auch innerhalb eines privat betriebenen Parkhauses öffentlicher Straßenverkehr stattfinden.

 

Geschlossene Ausgangsschranke ändert daran nichts

Im konkreten Fall war die Ausgangsschranke zwar vorübergehend geschlossen worden.

Für das BayObLG änderte dies jedoch nichts an der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Verkehrsraums.

Die Sperrung erfolgte lediglich kurzfristig, um die Weiterfahrt des alkoholisierten Fahrers zu verhindern.

Gleichzeitig waren die Einfahrtschranken weiterhin geöffnet. Zudem konnten Fußgänger das Parkhaus weiterhin betreten und verlassen.

Das Parkhaus verlor durch die kurzfristige Sperrung der Ausfahrt daher nicht seinen Charakter als öffentlicher Verkehrsraum.

 

§ 316 StGB gilt auch auf öffentlich zugänglichen Privatflächen

Nach § 316 StGB macht sich strafbar, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Der Begriff des Verkehrs beschränkt sich dabei nicht auf klassische Straßen und Autobahnen.

Auch andere Flächen können dazugehören, wenn sie tatsächlich für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind.

Das betrifft beispielsweise grundsätzlich auch

  • öffentlich zugängliche Parkhäuser,
  • Kundenparkplätze,
  • Tankstellengelände oder
  • andere private Verkehrsflächen,

sofern diese einem allgemeinen oder jedenfalls nicht näher bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen.

 

Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der Fläche

Ob eine Fläche öffentlicher Verkehrsraum ist, hängt daher nicht allein von ihrer baulichen Gestaltung oder den Eigentumsverhältnissen ab.

Entscheidend ist vielmehr, wer die Fläche tatsächlich benutzen darf.

Ein ausschließlich für einen klar abgegrenzten Personenkreis bestimmtes und entsprechend gesichertes Gelände kann anders zu beurteilen sein.

Bei einem gewöhnlichen Parkhaus, das während der Öffnungszeiten von zahlreichen Kunden genutzt werden kann, liegt dagegen regelmäßig öffentlicher Verkehrsraum vor.

 

Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?

Die Entscheidung zeigt, dass eine Trunkenheitsfahrt nicht erst mit dem Verlassen eines Parkhauses beginnt.

Wer bereits innerhalb eines öffentlich zugänglichen Parkhauses alkoholbedingt fahruntüchtig ein Fahrzeug führt, kann sich nach § 316 StGB strafbar machen.

Es spielt dabei keine entscheidende Rolle, ob anschließend tatsächlich noch eine öffentliche Straße erreicht wird.

Auch eine nur kurze Fahrt innerhalb des Parkhauses kann ausreichen.

 

Fazit

Ein Parkhaus kann trotz privaten Eigentums zum öffentlichen Straßenverkehr gehören.

Ist es während seiner Betriebszeiten allgemein zugänglich, gelten dort auch die strafrechtlichen Vorschriften über Trunkenheitsfahrten.

Die kurzfristige Sperrung einer Ausfahrt ändert daran nicht automatisch etwas.

Für § 316 StGB kommt es deshalb nicht darauf an, ob ein alkoholisierter Fahrer das Parkhaus tatsächlich verlassen kann.

Wer fahruntüchtig bereits innerhalb eines öffentlich zugänglichen Parkhauses fährt, kann sich wegen Trunkenheit im Verkehr strafbar machen.