Rechtsprechung
Handy am Steuer - ist schon das Halten verboten?
Handy in der Hand – automatisch ein Verstoß?
Wer während der Fahrt ein Mobiltelefon in der Hand hält, begeht nicht zwangsläufig einen Verstoß gegen das Handyverbot am Steuer. Entscheidend ist vielmehr, ob das Gerät tatsächlich benutzt wird.
Das Oberlandesgericht Jena stellte mit Entscheidung vom 13. Oktober 2021 klar, dass allein das Halten eines Mobiltelefons während der Fahrt noch nicht ausreicht, um eine verbotswidrige Nutzung anzunehmen (Az. 1 OLG 121 SsRs 55/21).
Blitzerfoto zeigte Handy in der Hand
Ausgangspunkt des Verfahrens war eine Geschwindigkeitskontrolle. Ein Autofahrer wurde geblitzt. Auf dem dabei entstandenen Foto war nicht nur der Geschwindigkeitsverstoß dokumentiert – zugleich war zu erkennen, dass der Fahrer ein Mobiltelefon in der Hand hielt.
Das Amtsgericht Jena verhängte daraufhin eine Geldbuße. Diese beruhte sowohl auf der festgestellten Geschwindigkeitsüberschreitung als auch auf dem Vorwurf, der Fahrer habe während der Fahrt verbotswidrig ein Mobiltelefon benutzt.
OLG: Nutzung muss nachgewiesen werden
Gegen die Entscheidung legte der Betroffene Rechtsbeschwerde ein. Das Verfahren gelangte schließlich vor das Oberlandesgericht Jena.
Das Gericht stellte klar: Das bloße Halten eines Mobiltelefons ist für sich genommen noch keine verbotene Nutzung. Für einen entsprechenden Verstoß muss vielmehr festgestellt werden, dass das Gerät tatsächlich verwendet wurde – beispielsweise zum Telefonieren oder zur Bedienung einer Funktion.
Allein aus der Tatsache, dass ein Fahrer auf einem Blitzerfoto ein Handy in der Hand hält, kann deshalb nicht ohne Weiteres auf eine verbotswidrige Nutzung geschlossen werden.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass Autofahrer während der Fahrt bedenkenlos ihr Smartphone in der Hand halten dürfen. Sobald das Gerät tatsächlich genutzt wird, kann ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vorliegen.
Für ein Bußgeld wegen verbotswidriger Handynutzung muss jedoch mehr nachgewiesen werden als lediglich das Halten des Geräts.