Rechtsprechung
Darf man Polizeikontrollen filmen? Rechtslage erklärt
Zwischen Dokumentation, Datenschutz und Strafbarkeit
Das Smartphone ist schnell gezückt: Eine Verkehrskontrolle beginnt, Polizeibeamte sprechen mit dem Betroffenen und dieser entscheidet sich, die Situation zu filmen. Doch ist das überhaupt erlaubt?
Eine pauschale Antwort gibt es darauf nicht. Das Filmen polizeilicher Maßnahmen ist nicht automatisch verboten. Je nach konkreter Situation können jedoch das Strafrecht, das Datenschutzrecht und das Recht am eigenen Bild eine Rolle spielen.
Besonders deutlich wird das an einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin zu Videoaufnahmen eines Motorradfahrers, der Polizeikontrollen mit einer Helmkamera aufzeichnete und die Videos anschließend in sozialen Medien veröffentlichte.
Der Fall: Polizeikontrollen mit Helmkamera aufgenommen
Der Angeklagte hatte zwei Polizeikontrollen mit seiner Helmkamera aufgezeichnet. Anschließend veröffentlichte er die entstandenen Videos auf seinen Social-Media-Kanälen.
Die Gesichter der beteiligten Polizeibeamten wurden dabei unkenntlich gemacht. Trotzdem waren die Beamten nach den Feststellungen des Verfahrens weiterhin identifizierbar. Die betroffenen Polizisten stellten Strafantrag.
Das Amtsgericht Tiergarten verurteilte den Motorradfahrer zunächst wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 StGB.
In der Berufungsinstanz sprach ihn das Landgericht Berlin dagegen frei.
Damit war das Verfahren jedoch noch nicht beendet. Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und der Fall gelangte zum Kammergericht Berlin.
Ist das Filmen von Polizeibeamten grundsätzlich verboten?
Nein.
Allein die Tatsache, dass Polizeibeamte während einer Amtshandlung aufgenommen werden, führt nicht automatisch zu einer Strafbarkeit.
Polizeibeamte handeln bei einer Kontrolle regelmäßig im öffentlichen Raum und in Ausübung eines öffentlichen Amtes. Gleichzeitig behalten sie jedoch ihre Persönlichkeitsrechte und ihr Recht auf Schutz personenbezogener Daten.
Damit treffen unterschiedliche Interessen aufeinander:
Auf der einen Seite stehen insbesondere die Meinungs- und Informationsfreiheit des Bürgers sowie das Interesse daran, staatliches Handeln dokumentieren zu können.
Auf der anderen Seite stehen die Persönlichkeitsrechte der Polizeibeamten, ihr Recht am eigenen Bild und der Schutz ihrer personenbezogenen Daten.
Welche Seite überwiegt, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab.
Vorsicht bei Tonaufnahmen: § 201 StGB
Besonders relevant kann beim Filmen einer Polizeikontrolle der mitaufgezeichnete Ton sein.
§ 201 StGB schützt die Vertraulichkeit des nichtöffentlich gesprochenen Wortes. Wer ein nichtöffentlich gesprochenes Gespräch unbefugt aufzeichnet, kann sich deshalb strafbar machen.
Entscheidend ist also nicht allein, wo das Gespräch stattfindet.
Auch eine Unterhaltung auf einer Straße kann unter bestimmten Voraussetzungen nichtöffentlich sein. Maßgeblich ist unter anderem, ob die Kommunikation faktisch auf einen begrenzten Personenkreis beschränkt ist oder ob Unbeteiligte das Gespräch ohne Weiteres wahrnehmen können.
Eine Videoaufnahme einer Polizeikontrolle kann deshalb strafrechtlich anders zu bewerten sein als eine reine Bildaufnahme.
Das Kammergericht verneinte hier eine Strafbarkeit nach § 201 StGB
Im konkreten Verfahren sah das Kammergericht allerdings keine Strafbarkeit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
Auch eine Strafbarkeit wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen nach § 201a StGB wurde in diesem Zusammenhang nicht angenommen.
Damit war die rechtliche Prüfung allerdings noch nicht abgeschlossen.
Denn das Gericht richtete seinen Blick anschließend auf das Datenschutzrecht.
Polizeibeamte auf Video sind personenbezogene Daten
Aufnahmen, auf denen Polizeibeamte identifiziert werden können, können personenbezogene Daten darstellen.
Das gilt nicht nur für das eigentliche Aufnehmen.
Auch das
- Speichern,
- Bearbeiten,
- Verändern und
- Veröffentlichen
eines solchen Videos kann eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen.
Bemerkenswert ist dabei: Eine nachträgliche Verpixelung der Gesichter muss nicht zwangsläufig dazu führen, dass kein Personenbezug mehr besteht.
Sind die Beamten beispielsweise anhand anderer Merkmale oder aufgrund der konkreten Situation weiterhin identifizierbar, können weiterhin personenbezogene Daten vorliegen.
Kann daraus eine Straftat nach § 42 BDSG werden?
Genau diese Frage spielte im Verfahren eine wichtige Rolle.
Das Kammergericht sah die Möglichkeit, dass die Verarbeitung der Aufnahmen unter bestimmten Voraussetzungen strafrechtlich nach § 42 BDSG relevant sein könnte.
Eine abschließende Verurteilung nahm das Gericht jedoch gerade nicht vor.
Das Problem war vielmehr, dass das Landgericht bei seinem Freispruch nicht alle erforderlichen Umstände ausreichend festgestellt hatte.
Insbesondere die sogenannte subjektive Tatseite war nicht hinreichend aufgeklärt. Eine Rolle spielte dabei unter anderem die Frage, ob beim Angeklagten eine für § 42 BDSG relevante Bereicherungsabsicht vorgelegen haben könnte.
Das Kammergericht hob das Urteil deshalb teilweise auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück.
Filmen und veröffentlichen sind zwei verschiedene Dinge
Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der eigentlichen Aufnahme und ihrer späteren Veröffentlichung.
Dass eine Aufnahme zulässig angefertigt werden durfte, bedeutet nicht automatisch, dass sie anschließend ohne Weiteres bei Instagram, TikTok, YouTube oder anderen Plattformen veröffentlicht werden darf.
Bei der Veröffentlichung kommt insbesondere das Recht am eigenen Bild ins Spiel.
Grundsätzlich dürfen Bildnisse nach § 22 KunstUrhG nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
Davon existieren zwar Ausnahmen. Beispielsweise kann bei einem besonderen öffentlichen Informationsinteresse eine Veröffentlichung gerechtfertigt sein.
Ob eine solche Ausnahme vorliegt, muss jedoch anhand des konkreten Falls beurteilt werden.
Routinekontrolle oder Ereignis von öffentlichem Interesse?
Auch die Art des Polizeieinsatzes kann für die rechtliche Bewertung entscheidend sein.
Eine gewöhnliche Verkehrskontrolle ist anders zu beurteilen als beispielsweise Aufnahmen im Zusammenhang mit
- einer Demonstration,
- einem öffentlich diskutierten Polizeieinsatz,
- dem Verdacht auf unverhältnismäßige Polizeigewalt oder
- einem sonstigen Ereignis von erheblichem öffentlichen Interesse.
Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto stärker können Meinungs-, Informations- und Pressefreiheit ins Gewicht fallen.
Bei einer gewöhnlichen Routinekontrolle kann das Persönlichkeitsrecht der eingesetzten Beamten dagegen stärker wiegen.
Darf die Polizei das Smartphone beschlagnahmen?
Auch hier gilt: Nicht allein deshalb, weil jemand eine polizeiliche Maßnahme filmt.
Nach der zugrunde liegenden Darstellung ist das bloße Anfertigen von Aufnahmen grundsätzlich nicht bereits unzulässig. Anders kann die Situation aussehen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Veröffentlichung bestehen oder die Aufnahme die polizeiliche Maßnahme beeinträchtigt.
Dann können je nach Situation weitere gefahrenabwehrrechtliche oder strafprozessuale Maßnahmen in Betracht kommen.
Was bedeutet die Entscheidung für die Praxis?
Die entscheidende Erkenntnis lautet:
„Polizei filmen“ ist weder pauschal erlaubt noch pauschal verboten.
Mehrere rechtliche Fragen müssen voneinander getrennt betrachtet werden:
1. Darf die Situation gefilmt werden?
Eine Bildaufnahme einer polizeilichen Maßnahme im öffentlichen Raum ist nicht automatisch strafbar.
2. Wird gleichzeitig ein Gespräch aufgezeichnet?
Dann kann § 201 StGB relevant werden, wenn nichtöffentlich gesprochenes Wort aufgenommen wird.
3. Sind die Beamten identifizierbar?
Dann werden regelmäßig auch datenschutzrechtliche Fragen relevant.
4. Was passiert anschließend mit der Aufnahme?
Das bloße Speichern und insbesondere eine Veröffentlichung in sozialen Medien können rechtlich eigenständig zu beurteilen sein.
5. Besteht ein besonderes öffentliches Informationsinteresse?
Auch dies kann die Abwägung erheblich beeinflussen.
Fazit
Wer eine Polizeikontrolle filmt, begeht nicht allein dadurch automatisch eine Straftat.
Die rechtliche Bewertung hängt jedoch stark davon ab, was aufgenommen wird, ob Gespräche mitgeschnitten werden, ob die beteiligten Beamten identifizierbar sind und was anschließend mit der Aufnahme geschieht.
Besonders die Veröffentlichung in sozialen Netzwerken ist von der eigentlichen Aufnahme zu unterscheiden.
Die Entscheidung des Kammergerichts Berlin zeigt zugleich, dass neben den klassischen Straftatbeständen wie § 201 StGB auch das Datenschutzstrafrecht nach § 42 BDSG eine Rolle spielen kann.
Eine einfache Regel wie „Polizisten darf man immer filmen“ oder „Polizisten darf man niemals filmen“ wird der Rechtslage deshalb nicht gerecht.
Entscheidend ist – wie so häufig im Recht – der konkrete Einzelfall.